
Im Juli 2005 trat die neue Fassung des Deutsche Corporate Governance Kodex vom 2. Juni 2005 in Kraft. Die neu in den Kodex aufgenommenen Empfehlungen und Anregungen haben wir bereits in der Vergangenheit befolgt oder werden wir in der Zukunft befolgen. Seit Juli 2005 sind die Entsprechenserklärungen der Vorjahre auf unserer Internetseite abrufbar.
Die Ausrichtung unserer Aufsichtsratsstruktur an international diskutierten Modellen, wie wir sie in der letztjährigen Erklärung dargelegt haben, bedeutet, dass wir die neuen Empfehlungen hinsichtlich Qualifikation des Prüfungsausschussvorsitzenden und Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder bereits umgesetzt haben.
Auf Grundlage des Grundsatzes „comply or explain“ geben wir folgende Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex ab:
„Mit den nachfolgend aufgeführten Abweichungen hat die Hypo Real Estate Holding AG (die „Gesellschaft“) den Empfehlungen und Anregungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen und wird diesen entsprechen:
Kodex Ziffer 2.3.3.
Der Anregung, dass der Stimmrechtsvertreter noch während der Hauptversammlung erreichbar sein soll, folgte die Gesellschaft auf der Hauptversammlung 2005 nicht. Für die Hauptversammlung 2006 ist vorgesehen, Abstimmungen über das Internet vor und noch während der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Kodex Ziffer 2.3.4.
Der Anregung, die Hauptversammlung im Internet zu übertragen, folgte die Gesellschaft auf der Hauptversammlung 2005 nicht. Nächstes Jahr ist für Aktionäre eine Live-Übertragung im Internet vorgesehen.
Kodex Ziffer 3.8.
Der Empfehlung, für die D&O-Versicherung Selbstbehalte zu vereinbaren, ist die Gesellschaft nicht gefolgt. Die D&O-Versicherung dient in erster Linie der Absicherung der Gesellschaft selbst.
Kodex Ziffer 4.2.3.
Der Anregung einer Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter ist die Gesellschaft bisher nicht gefolgt. Als eine Vergütungskomponente neben anderen wird sie allerdings regelmäßig in Betracht gezogen und diskutiert.
Kodex Ziffer 5.4.6.
Der Anregung einer Wahl oder Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu unterschiedlichen Terminen und für unterschiedliche Amtsperioden folgt die Gesellschaft nicht. Die Gesellschaft erkennt in den unterschiedlichen Amtsperioden keinen nennenswerten Vorteil.
Kodex Ziffer 5.4.7.
Der Empfehlung, den Mitgliedern des Aufsichtsrats eine erfolgsbezogene Vergütung zu gewähren, folgt die Gesellschaft nicht. Die Unabhängigkeit und Neutralität in der Beratung des Vorstandes und die ausschließliche Orientierung der Überwachungsaufgabe an den Interessen der Gesellschaft wird am besten durch eine feste Vergütung des Aufsichtsrates gewahrt.
München, den 15. Dezember 2005
Der Vorstand Der Aufsichtsrat