
Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Hypo Real Estate Holding AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG
Auf Grundlage des Grundsatzes „comply or explain“ geben wir die nachfolgende Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex ab.
Seit der letzten Entsprechenserklärung vom 13. Dezember 2006 hat die Hypo Real Estate Holding AG den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der jeweils gültigen Fassung mit den folgenden Ausnahmen entsprochen und wird diesen entsprechen:
Kodex Ziffer 2.3.2
Der Empfehlung, die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege zu übermitteln, folgt die Gesellschaft nicht. Da die Aktien der Hypo Real Estate Holding AG Inhaberpapiere sind, halten wir diesen Weg der Kommunikation für wenig praktikabel.
Kodex Ziffer 3.8
Der Empfehlung, für die D&O-Versicherung Selbstbehalte zu vereinbaren, ist die Gesellschaft nicht gefolgt. Die D&O-Versicherung dient in erster Linie der Absicherung der Gesellschaft selbst.
Kodex Ziffer 4.2.3
Der Anregung einer Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter ist die Gesellschaft bisher nicht gefolgt.
Der Anregung, dass bei Abschluss von Vorstandsverträgen darauf geachtet werden sollte, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten sollen (Abfindungscap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergütet werden soll, folgt die Gesellschaft nicht uneingeschränkt bei allen Mitgliedern des Vorstands.
Kodex Ziffer 5.4.6
Der Anregung einer Wahl oder Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu unterschiedlichen Terminen und für unterschiedliche Amtsperioden folgt die Gesellschaft nicht. Die Gesellschaft erkennt in den unterschiedlichen Amtsperioden keinen nennenswerten Vorteil.
Kodex Ziffer 5.4.7
Der Empfehlung, den Mitgliedern des Aufsichtsrats eine erfolgsbezogene Vergütung zu gewähren, folgt die Gesellschaft nicht. Die Unabhängigkeit und Neutralität in der Beratung des Vorstandes und die ausschließliche Orientierung an den Interessen der Gesellschaft wird am besten durch eine feste Vergütung des Aufsichtsrates gewährleistet.
München, den 12. Dezember 2007
Der Vorstand Der Aufsichtsrat